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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0136 E 1. Juli 2010 RS 2Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 um eine Leistung " in geringem Umfange" handle, ist es nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250 und E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0148). Es kommt nämlich nach § 32 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an (vgl. zur quantitativen Sicht auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 302f, Rz. 6 zu § 32 wiedergegebenen Materialien).Für die Beurteilung, ob es sich nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 um eine Leistung " in geringem Umfange" handle, ist es nicht relevant, welche Bedeutung der öffentliche Auftraggeber dieser Leistung im Rahmen seiner Ausschreibung zugemessen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 2009, 2009/04/0250 und E vom 24. Februar 2010, 2006/04/0148). Es kommt nämlich nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht qualitativ auf die Wesentlichkeit der Leistung, sondern quantitativ auf den Umfang dieser Leistung an vergleiche zur quantitativen Sicht auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 302f, Rz. 6 zu Paragraph 32, wiedergegebenen Materialien).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007040210.X03Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015