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50/01 GewerbeordnungNorm
BZG §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0172Rechtssatz
Eine Doppelbestrafung wird durch § 4 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) insofern ausgeschlossen, als nach der Subsidiaritätsklausel dieser Strafbestimmung (Geldstrafe bis zu EUR 726,--) die Tat nach dieser Bestimmung nur zu betrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Doppelbestrafung wird durch Paragraph 4, Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) insofern ausgeschlossen, als nach der Subsidiaritätsklausel dieser Strafbestimmung (Geldstrafe bis zu EUR 726,--) die Tat nach dieser Bestimmung nur zu betrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040171.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011