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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die selbständige Ausübung der Prostitution in Bordellen nicht ausgeschlossen ist (vgl. E 25. März 2010, 2009/09/0310), bestehen beim VwGH aus Anlass der Bestrafung nach dem Tir LPolG 1976 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.Vor dem Hintergrund, dass die selbständige Ausübung der Prostitution in Bordellen nicht ausgeschlossen ist vergleiche E 25. März 2010, 2009/09/0310), bestehen beim VwGH aus Anlass der Bestrafung nach dem Tir LPolG 1976 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090212.X02Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011