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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungRechtssatz
Unter "Anbahnung" der Prostitution im Sinne von § 14 lit. b Tir LPolG 1976 ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung in der Absicht, sich hierdurch fortlaufend eine Einnahme zu verschaffen, zu verstehen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tir LPolG, LGBl. Nr. 60/1976). In den erwähnten Erläuterungen stellte der Landesgesetzgeber auch fest, dass sich das Verbot der Prostitution auch auf die Tathandlung der Anbahnung erstrecken solle, um auch bloße, noch nicht als Versuch zu qualifizierende Vorbereitungshandlungen zu erfassen. Damit sollte die Bestimmung des § 14 Abs. 1 legcit nicht nur sämtliche Versuchshandlungen im Sinn des § 8 VStG miteinschließen, sondern darüber hinaus auch das Anwerben von Kunden durch Ansprechen sowie durch konkludente Handlungen erfassen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt.Unter "Anbahnung" der Prostitution im Sinne von Paragraph 14, Litera b, Tir LPolG 1976 ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung in der Absicht, sich hierdurch fortlaufend eine Einnahme zu verschaffen, zu verstehen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tir LPolG, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,). In den erwähnten Erläuterungen stellte der Landesgesetzgeber auch fest, dass sich das Verbot der Prostitution auch auf die Tathandlung der Anbahnung erstrecken solle, um auch bloße, noch nicht als Versuch zu qualifizierende Vorbereitungshandlungen zu erfassen. Damit sollte die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, legcit nicht nur sämtliche Versuchshandlungen im Sinn des Paragraph 8, VStG miteinschließen, sondern darüber hinaus auch das Anwerben von Kunden durch Ansprechen sowie durch konkludente Handlungen erfassen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090212.X01Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011