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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Wird von der BPD der Feststellungsantrag gemäß dem zweiten Satz des § 51 Abs 1 FrPolG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BAA vorlag und der Fremde bei der Antragstellung insoweit keinen geänderten Sachverhalt behauptet hat, so handelt es sich dabei um eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0175; E 8. Juli 2009, 2007/21/0451). In diesem Fall ist aber Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat (Hinweis E 29. März 2007, 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: der Rechtmäßigkeit der auf § 51 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens. Indem die Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 15. Juni 1987, 86/10/0168; E 29. Mai 2009, 2007/03/0157).)Wird von der BPD der Feststellungsantrag gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BAA vorlag und der Fremde bei der Antragstellung insoweit keinen geänderten Sachverhalt behauptet hat, so handelt es sich dabei um eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0175; E 8. Juli 2009, 2007/21/0451). In diesem Fall ist aber Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat (Hinweis E 29. März 2007, 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens. Indem die Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 15. Juni 1987, 86/10/0168; E 29. Mai 2009, 2007/03/0157).)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210493.X01Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011