RS Vwgh 2010/11/9 2007/21/0493

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird von der BPD der Feststellungsantrag gemäß dem zweiten Satz des § 51 Abs 1 FrPolG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BAA vorlag und der Fremde bei der Antragstellung insoweit keinen geänderten Sachverhalt behauptet hat, so handelt es sich dabei um eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0175; E 8. Juli 2009, 2007/21/0451). In diesem Fall ist aber Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat (Hinweis E 29. März 2007, 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: der Rechtmäßigkeit der auf § 51 Abs 1 zweiter Satz FrPolG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens. Indem die Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 15. Juni 1987, 86/10/0168; E 29. Mai 2009, 2007/03/0157).)Wird von der BPD der Feststellungsantrag gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung des Fremden bereits eine rechtskräftige Entscheidung des BAA vorlag und der Fremde bei der Antragstellung insoweit keinen geänderten Sachverhalt behauptet hat, so handelt es sich dabei um eine Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0175; E 8. Juli 2009, 2007/21/0451). In diesem Fall ist aber Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat (Hinweis E 29. März 2007, 2004/20/0191). Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens. Indem die Behörde mit einer inhaltlichen Antragserledigung die ihr solcherart gesetzten Grenzen überschritt, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 15. Juni 1987, 86/10/0168; E 29. Mai 2009, 2007/03/0157).)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210493.X01

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten