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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat im Rahmen ihrer aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Fremden, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 8. Juli 2009, 2008/21/0629). (Hier: Ein konkreter Vorhalt in diesem Sinn bezogen auf § 21 Abs 7 Z 5 FrPolG 2005 ist nicht erfolgt. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb davon auszugehen ist, der Fremde habe über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht. Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in § 21 Abs. 7 Z 5 FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden.)Die Behörde hat im Rahmen ihrer aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann ist es Sache des Fremden, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Hinweis E 8. Juli 2009, 2008/21/0629). (Hier: Ein konkreter Vorhalt in diesem Sinn bezogen auf Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005 ist nicht erfolgt. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb davon auszugehen ist, der Fremde habe über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht. Durch die Vorlage einer Bankbestätigung kann der in Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer 5, FrPolG 2005 enthaltene Tatbestand "Versuch über die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen" nicht erfüllt sein; bezieht sich doch die Wortfolge "seiner Dokumente" unzweifelhaft auf die in dieser Vorschrift erwähnte Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007210323.X01Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011