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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Der Gruppe von in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen beschäftigten Ausländern, die "hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder" gemäß § 1 Abs. 2 lit. i vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, soll es nach der Absicht des Gesetzgebers "grundsätzlich frei(stehen), von Anfang an oder auch erst nach einer bewilligungsfreien Beschäftigung auf Grund der Ausnahmeregelung (lit. i) in das Niederlassungsregime des NAG 2005 zu wechseln, sofern sie eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet anstreben", und zwar als "Forscher-Schlüsselkraft" (215 BlgNR 23. GP, 4). Bei einer Assistentin der Konsularabteilung handelt es sich nicht um eine in den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. i, sondern in jenen des § 1 Abs. 2 lit. c AuslBG fallende Person. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung vom AuslBG ausgenommenen Personenkreises hat der Gesetzgeber keine vergleichbaren Gesichtspunkte (Wechsel in das Niederlassungsregime des NAG 2005) zum Ausdruck gebracht und sieht das Gesetz eine Regelung nicht vor, die dem nach § 1 Abs. 2 lit. c AuslBG ausgenommenen Personenkreis eine derartige Wahlmöglichkeit einräumte.Der Gruppe von in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen beschäftigten Ausländern, die "hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, soll es nach der Absicht des Gesetzgebers "grundsätzlich frei(stehen), von Anfang an oder auch erst nach einer bewilligungsfreien Beschäftigung auf Grund der Ausnahmeregelung (Litera i,) in das Niederlassungsregime des NAG 2005 zu wechseln, sofern sie eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet anstreben", und zwar als "Forscher-Schlüsselkraft" (215 BlgNR 23. GP, 4). Bei einer Assistentin der Konsularabteilung handelt es sich nicht um eine in den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i,, sondern in jenen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AuslBG fallende Person. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung vom AuslBG ausgenommenen Personenkreises hat der Gesetzgeber keine vergleichbaren Gesichtspunkte (Wechsel in das Niederlassungsregime des NAG 2005) zum Ausdruck gebracht und sieht das Gesetz eine Regelung nicht vor, die dem nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AuslBG ausgenommenen Personenkreis eine derartige Wahlmöglichkeit einräumte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090205.X03Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011