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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 5 AuslBG hat im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 nämlich die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet gemäß § 12 Abs. 7 AuslBG die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Damit ist im Sinne eines "one-stop-shop" Prinzips über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft nur in einem Bescheid zu entscheiden und bedarf es im Fall einer abschlägigen Entscheidung nicht der Erlassung eines weiteren Bescheides durch den Landeshauptmann; dieser hat in diesem Fall das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 NAG "ohne weiteres einzustellen" (vgl. E 13. November 2007, 2005/18/0507; Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 41 AuslBG in der Fassung 952 BlgNR 22. GP, 136). Im Fall eines Antrages gemäß § 26 NAG 2005 iVM § 41 NAG 2005 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 AuslBG, nachdem ihr der Antrag vom Landeshauptmann zur Beurteilung übermittelt worden ist, das Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 3 (mit Ausnahme der Z. 7) und 4b AuslBG zu prüfen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Partei mit ihrer beabsichtigten Beschäftigung in den Anwendungsbereich des AuslBG fällt und der Antrag unter § 2 Abs. 5 AuslBG zu subsumieren ist. Ist nämlich das AuslBG auf eine bestimmte Ausländerin/einen bestimmten Ausländer gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG nicht anzuwenden, so kommt für sie/ihn die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht in Betracht und besteht daher auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft gemäß § 41 NAG 2005.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG hat im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nämlich die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich dem Landeshauptmann zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet gemäß Paragraph 12, Absatz 7, AuslBG die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Damit ist im Sinne eines "one-stop-shop" Prinzips über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft nur in einem Bescheid zu entscheiden und bedarf es im Fall einer abschlägigen Entscheidung nicht der Erlassung eines weiteren Bescheides durch den Landeshauptmann; dieser hat in diesem Fall das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, NAG "ohne weiteres einzustellen" vergleiche E 13. November 2007, 2005/18/0507; Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 41, AuslBG in der Fassung 952 BlgNR 22. GP, 136). Im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 26, NAG 2005 iVM Paragraph 41, NAG 2005 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AuslBG, nachdem ihr der Antrag vom Landeshauptmann zur Beurteilung übermittelt worden ist, das Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Paragraphen 2, Absatz 5, 4, Absatz eins und 3 (mit Ausnahme der Ziffer 7,) und 4b AuslBG zu prüfen. Dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Partei mit ihrer beabsichtigten Beschäftigung in den Anwendungsbereich des AuslBG fällt und der Antrag unter Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG zu subsumieren ist. Ist nämlich das AuslBG auf eine bestimmte Ausländerin/einen bestimmten Ausländer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG nicht anzuwenden, so kommt für sie/ihn die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz nicht in Betracht und besteht daher auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, NAG 2005.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090205.X02Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011