Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer VerkehrNorm
AuslBG §1 Abs2 litc;Rechtssatz
Tätigkeiten bei einer Botschaft als Assistentin der Konsularabteilung sind als Tätigkeiten von Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals iSd Art. 1 lit. e WrKonsÜbk und damit der Mitglieder der konsularischen Vertretung (Art. 1 lit. g WrKonsÜbk) anzusehen. Art. 5 legcit nennt (nicht erschöpfend) die Aufgaben der konsularischen Vertretung. Demnach zählt ua die Intensivierung der Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat va im ökonomischen und kulturellen Bereich zu den Kernaufgaben der konsularischen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Assistentin der Konsularabteilung ist durch § 1 Abs. 2 lit. c AuslBG als vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen zu werten (vgl. Art 46 und 47 WrKonsÜbk). Demnach wird für diese Tätigkeit keiner der in § 3 AuslBG genannten Titel benötigt (Hinweis E 25. September 2002, 2002/12/0071).Tätigkeiten bei einer Botschaft als Assistentin der Konsularabteilung sind als Tätigkeiten von Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals iSd Artikel eins, Litera e, WrKonsÜbk und damit der Mitglieder der konsularischen Vertretung (Artikel eins, Litera g, WrKonsÜbk) anzusehen. Artikel 5, legcit nennt (nicht erschöpfend) die Aufgaben der konsularischen Vertretung. Demnach zählt ua die Intensivierung der Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat va im ökonomischen und kulturellen Bereich zu den Kernaufgaben der konsularischen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Assistentin der Konsularabteilung ist durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AuslBG als vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen zu werten vergleiche Artikel 46 und 47 WrKonsÜbk). Demnach wird für diese Tätigkeit keiner der in Paragraph 3, AuslBG genannten Titel benötigt (Hinweis E 25. September 2002, 2002/12/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090205.X01Im RIS seit
11.01.2011Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011