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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs5 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Um eine nachvollziehbare Prognose über die mit der Einstellung des beantragten Ausländers (hier Berufspilot als Schlüsselkraft) zu erwartende Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen iSd § 2 Abs. 5 Z. 2 AuslBG erstellen zu können, obliegt es dem Antragsteller, betriebswirtschaftliche Parameter anzugeben, so etwa die Betriebsgröße, Anzahl der bereits beschäftigten Arbeitnehmer, Auslastungszahlen uä (vgl. E 29. September 2008, 2007/09/0386). In dieser Hinsicht beruft sich in substanziierter Weise die beantragende Luftfahrtgesellschaft ua darauf, dass die beabsichtigte Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 AuslBG zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze hätte führen können. Die belBeh erwidert, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Einstellung eines Piloten eine für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei längerfristig wirksame Lösung eines in ihrer Branche schon länger bestehenden Problems darstellen solle. Damit ist die belBeh jedoch angesichts des ausreichend substanziierten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht auf schlüssige und ausreichende Weise darauf eingegangen, aus welchen Gründen der Tatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 AuslBG nicht erfüllt gewesen sein soll.Um eine nachvollziehbare Prognose über die mit der Einstellung des beantragten Ausländers (hier Berufspilot als Schlüsselkraft) zu erwartende Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG erstellen zu können, obliegt es dem Antragsteller, betriebswirtschaftliche Parameter anzugeben, so etwa die Betriebsgröße, Anzahl der bereits beschäftigten Arbeitnehmer, Auslastungszahlen uä vergleiche E 29. September 2008, 2007/09/0386). In dieser Hinsicht beruft sich in substanziierter Weise die beantragende Luftfahrtgesellschaft ua darauf, dass die beabsichtigte Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze hätte führen können. Die belBeh erwidert, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Einstellung eines Piloten eine für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei längerfristig wirksame Lösung eines in ihrer Branche schon länger bestehenden Problems darstellen solle. Damit ist die belBeh jedoch angesichts des ausreichend substanziierten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht auf schlüssige und ausreichende Weise darauf eingegangen, aus welchen Gründen der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG nicht erfüllt gewesen sein soll.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090199.X05Im RIS seit
02.01.2011Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014