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10/05 Bezüge UnvereinbarkeitNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder der Tiroler Landesgesetzgeber noch die zuständigen Schulbehörden in Tirol (letztere jedenfalls für den Bereich der Leiter von Volksschulen) haben bisher von der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984, nähere Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Reihung von Besetzungsvorschlägen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin, die sich um eine Leiterstelle an einer bestimmten Volksschule beworben hatte, war folglich zu verneinen (Hinweis B vom 21. Oktober 2005, 2005/12/0173).Weder der Tiroler Landesgesetzgeber noch die zuständigen Schulbehörden in Tirol (letztere jedenfalls für den Bereich der Leiter von Volksschulen) haben bisher von der Ermächtigung des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984, nähere Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Reihung von Besetzungsvorschlägen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin, die sich um eine Leiterstelle an einer bestimmten Volksschule beworben hatte, war folglich zu verneinen (Hinweis B vom 21. Oktober 2005, 2005/12/0173).
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120124.X01Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011