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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das BDG 1979 enthält keine Bestimmung, wonach die Dienstbehörde die Aufforderung zum Dienstantritt zwingend in Bescheidform auszusprechen hat. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes, die typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist, und zwar ungeachtet der mit der bei ungerechtfertigter Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung angedrohten disziplinarrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen (so bereits der zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GdBG Innsbruck 1970 ergangene hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225). Eine Aufforderung zum Dienstantritt setzt auch nicht voraus, dass über einen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Antrag des Beamten auf Ruhestandsversetzung vorab oder zumindest gleichzeitig bescheidförmig abgesprochen werden muss.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120042.X01Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011