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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0162 E 10. November 2010Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0162 E 15. April 2005 VwSlg 16595 A/2005 RS 5Stammrechtssatz
Eine negative Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub lässt sich nicht allein mit dem Argument begründen, ein als "wichtig" im Verständnis des § 74 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizierender Grund sei für die Gewährung des Sonderurlaubes aus Ermessensgründen nicht wichtig genug. Vielmehr setzt eine negative Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stünden, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden dienstlichen Interessen müssen freilich über das allgemein bestehende Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Beamten während der Zeit des beantragten Sonderurlaubes hinausgehen und in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert dargestellt werden.Eine negative Ermessensentscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub lässt sich nicht allein mit dem Argument begründen, ein als "wichtig" im Verständnis des Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizierender Grund sei für die Gewährung des Sonderurlaubes aus Ermessensgründen nicht wichtig genug. Vielmehr setzt eine negative Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stünden, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden dienstlichen Interessen müssen freilich über das allgemein bestehende Interesse an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Beamten während der Zeit des beantragten Sonderurlaubes hinausgehen und in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert dargestellt werden.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120163.X05Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013