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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/12/0162 E 10. November 2010Rechtssatz
Die Behörde kann sich zur Versagung des Sonderurlaubes nicht auf "Budgetknappheit" berufen, weil die dienstrechtliche Rechtsposition eines Beamten auch in Ansehung von Ermessensentscheidungen (grundsätzlich) nicht von Vorgaben des Budgetgesetzgebers abhängig gemacht werden darf (Hinweis E vom 25. September 2002, 2001/12/0182, zu einer Ermessensentscheidung nach § 74 Abs. 3 DGO-Graz; zur bloß ausnahmsweisen Zulässigkeit eine im Besoldungsrecht vorgesehene Leistung ausdrücklich von vorhandenen Budgetmitteln abhängig zu machen siehe das zu § 19 GehG 1956 ergangene E vom 2. Mai 2001, 96/12/0063 = VwSlg. 15.603 A/2001).Die Behörde kann sich zur Versagung des Sonderurlaubes nicht auf "Budgetknappheit" berufen, weil die dienstrechtliche Rechtsposition eines Beamten auch in Ansehung von Ermessensentscheidungen (grundsätzlich) nicht von Vorgaben des Budgetgesetzgebers abhängig gemacht werden darf (Hinweis E vom 25. September 2002, 2001/12/0182, zu einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 74, Absatz 3, DGO-Graz; zur bloß ausnahmsweisen Zulässigkeit eine im Besoldungsrecht vorgesehene Leistung ausdrücklich von vorhandenen Budgetmitteln abhängig zu machen siehe das zu Paragraph 19, GehG 1956 ergangene E vom 2. Mai 2001, 96/12/0063 = VwSlg. 15.603 A/2001).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120163.X04Im RIS seit
10.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013