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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GehG 1956 §24b;Rechtssatz
Im Falle einer - im Beschwerdefall offenbar zwischen BIG als Vermieterin und Bund als Mieter vorliegenden - Jahrespauschal-Verrechnung hat der Vermieter bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Abrechnung über die Bewirtschaftungskosten und die eingehobenen Teilbeträge vorzunehmen. Die Abrechnung hat alle im Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu erfassen und entsprechend aufzugliedern (Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band 2. Teilband3, Rz 10b ff zu § 21 MRG). Die Abrechnung selbst besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege deren Kontrolle ermöglicht; sie muss schon anhand ihres Inhaltes für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein. Sie muss einerseits detailliert und übersichtlich aufgeschlüsselt sein, andererseits sollte sie übersichtlich bleiben. Durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege soll die Kontrolle der Abrechnung ermöglicht, aber nicht ersetzt werden (Würth aaO, Rz 9 zu § 20 MRG, sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22, Rz 20 zu § 20 MRG).Im Falle einer - im Beschwerdefall offenbar zwischen BIG als Vermieterin und Bund als Mieter vorliegenden - Jahrespauschal-Verrechnung hat der Vermieter bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Abrechnung über die Bewirtschaftungskosten und die eingehobenen Teilbeträge vorzunehmen. Die Abrechnung hat alle im Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu erfassen und entsprechend aufzugliedern (Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band 2. Teilband3, Rz 10b ff zu Paragraph 21, MRG). Die Abrechnung selbst besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege deren Kontrolle ermöglicht; sie muss schon anhand ihres Inhaltes für einen durchschnittlichen Mieter nachvollziehbar sein. Sie muss einerseits detailliert und übersichtlich aufgeschlüsselt sein, andererseits sollte sie übersichtlich bleiben. Durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege soll die Kontrolle der Abrechnung ermöglicht, aber nicht ersetzt werden (Würth aaO, Rz 9 zu Paragraph 20, MRG, sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22, Rz 20 zu Paragraph 20, MRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120133.X02Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011