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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Betreffend das Verhältnis zwischen Vermieter BIG einerseits und Mieter Bund andererseits erscheint die Anwendbarkeit des HeizKG 1992 insofern ausgeschlossen, als dieses nach seinem § 3 Abs. 1 "für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten" gilt. Erfolgt aber für jeden Wärmeabnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Wärmeabnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile auf Grund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmeabnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG 1992 von vornherein zu verneinen (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 2010, 5 Ob 193/09g, mwN). Ausgehend vom Mietvertrag besteht lediglich zwischen der BIG einerseits und dem Bund als Mieter andererseits ein vertragliches Verhältnis, sodass innerhalb dieses vertraglichen Rahmens nur ein einziger Wärmeabnehmer der BIG gegenübersteht. Einzelnen Ressorts des Bundes kommt im vorliegenden Zusammenhang keine (Teil-)Rechtsfähigkeit und damit auch nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers zu.Betreffend das Verhältnis zwischen Vermieter BIG einerseits und Mieter Bund andererseits erscheint die Anwendbarkeit des HeizKG 1992 insofern ausgeschlossen, als dieses nach seinem Paragraph 3, Absatz eins, "für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten" gilt. Erfolgt aber für jeden Wärmeabnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Wärmeabnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile auf Grund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmeabnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG 1992 von vornherein zu verneinen vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 2010, 5 Ob 193/09g, mwN). Ausgehend vom Mietvertrag besteht lediglich zwischen der BIG einerseits und dem Bund als Mieter andererseits ein vertragliches Verhältnis, sodass innerhalb dieses vertraglichen Rahmens nur ein einziger Wärmeabnehmer der BIG gegenübersteht. Einzelnen Ressorts des Bundes kommt im vorliegenden Zusammenhang keine (Teil-)Rechtsfähigkeit und damit auch nicht die Stellung eines Wärmeabnehmers zu.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120133.X01Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011