RS Vwgh 2010/11/10 2009/12/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24b;
MRG §21;
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Geltendmachung der Aufwendungen auf Grundsteuer und auf Wasser/Abwasser- und Kanalgebühren durch den Vermieter BIG gegenüber dem Mieter Bund ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Entrichtung) dieser Abgaben und Gebühren durch den Vermieter maßgebend, sondern jener, in welchem diese Aufwendungen gegenüber dem Vermieter fällig wurden, d. h. ob diese Aufwendungen während eines bestimmten Kalenderjahres gegenüber der BIG fällig wurden; dies gilt auch für Selbstbemessungsabgaben (vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Teilband3, Rz 10c zu § 21 MRG).Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Geltendmachung der Aufwendungen auf Grundsteuer und auf Wasser/Abwasser- und Kanalgebühren durch den Vermieter BIG gegenüber dem Mieter Bund ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Entrichtung) dieser Abgaben und Gebühren durch den Vermieter maßgebend, sondern jener, in welchem diese Aufwendungen gegenüber dem Vermieter fällig wurden, d. h. ob diese Aufwendungen während eines bestimmten Kalenderjahres gegenüber der BIG fällig wurden; dies gilt auch für Selbstbemessungsabgaben vergleiche etwa Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Teilband3, Rz 10c zu Paragraph 21, MRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120023.X02

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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