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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GehG 1956 §24b;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Geltendmachung der Aufwendungen auf Grundsteuer und auf Wasser/Abwasser- und Kanalgebühren durch den Vermieter BIG gegenüber dem Mieter Bund ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Entrichtung) dieser Abgaben und Gebühren durch den Vermieter maßgebend, sondern jener, in welchem diese Aufwendungen gegenüber dem Vermieter fällig wurden, d. h. ob diese Aufwendungen während eines bestimmten Kalenderjahres gegenüber der BIG fällig wurden; dies gilt auch für Selbstbemessungsabgaben (vgl. etwa Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Teilband3, Rz 10c zu § 21 MRG).Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Geltendmachung der Aufwendungen auf Grundsteuer und auf Wasser/Abwasser- und Kanalgebühren durch den Vermieter BIG gegenüber dem Mieter Bund ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung (Entrichtung) dieser Abgaben und Gebühren durch den Vermieter maßgebend, sondern jener, in welchem diese Aufwendungen gegenüber dem Vermieter fällig wurden, d. h. ob diese Aufwendungen während eines bestimmten Kalenderjahres gegenüber der BIG fällig wurden; dies gilt auch für Selbstbemessungsabgaben vergleiche etwa Würth in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, 2. Teilband3, Rz 10c zu Paragraph 21, MRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120023.X02Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011