RS Vwgh 2010/11/10 2008/22/0779

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;

Rechtssatz

Auch wenn der Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG 2005) abgewiesen wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in die Interessenabwägung nach § 72 NAG 2005 Eingang zu finden hat.Auch wenn der Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005) abgewiesen wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in die Interessenabwägung nach Paragraph 72, NAG 2005 Eingang zu finden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220779.X01

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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