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19/05 MenschenrechteNorm
EheG §23;Rechtssatz
Auch wenn der Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG 2005) abgewiesen wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in die Interessenabwägung nach § 72 NAG 2005 Eingang zu finden hat.Auch wenn der Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels nicht unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 (Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005) abgewiesen wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in die Interessenabwägung nach Paragraph 72, NAG 2005 Eingang zu finden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220779.X01Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010