Index
20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a;Rechtssatz
War die Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Scheidung nicht (mehr) als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 anzusehen, hat die Behörde zutreffend bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 nicht erfüllt ist. Somit erfolgte die Antragsabweisung schon deswegen zu Recht, ohne dass eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 vorzunehmen gewesen wäre (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0368, mwN).War die Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Scheidung nicht (mehr) als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 anzusehen, hat die Behörde zutreffend bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht erfüllt ist. Somit erfolgte die Antragsabweisung schon deswegen zu Recht, ohne dass eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 vorzunehmen gewesen wäre (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0368, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220123.X01Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010