RS Vwgh 2010/11/10 2008/22/0123

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §55a;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

War die Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Scheidung nicht (mehr) als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 anzusehen, hat die Behörde zutreffend bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 2 NAG 2005 nicht erfüllt ist. Somit erfolgte die Antragsabweisung schon deswegen zu Recht, ohne dass eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 vorzunehmen gewesen wäre (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0368, mwN).War die Fremde im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund der Scheidung nicht (mehr) als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 anzusehen, hat die Behörde zutreffend bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht erfüllt ist. Somit erfolgte die Antragsabweisung schon deswegen zu Recht, ohne dass eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 vorzunehmen gewesen wäre (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0368, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220123.X01

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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