RS Vwgh 2010/11/10 2006/12/0012

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §234 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §25 Abs1;
BDG 1979 §25 Abs2;
BDG 1979 §25 Abs3;
BDG 1979 §27 Abs1 idF 2002/I/119;
  1. BDG 1979 § 234 heute
  2. BDG 1979 § 234 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 234 gültig von 01.01.2015 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 234 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 234 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 234 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 234 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  8. BDG 1979 § 234 gültig von 01.09.1999 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 234 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  10. BDG 1979 § 234 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtssatz

Die aufgrund der im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des § 234 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 130/2003) anzuwendende Bestimmung des § 25 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung regelt umfassend alle Fälle der Zulassung zur Grundausbildung (darunter auch den im Fall der Definitivstellung) und schließt daher die Anwendung des § 27 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. I Nr. 119/2002; diese Bestimmung ist auch bei den Folgezitaten in dieser Fassung gemeint) aus. Im Übrigen ließe sich aus § 27 Abs. 1 BDG 1979 auch keine rechtliche Verdichtung, die für den Bf ausnahmsweise ein subjektives Recht auf Ernennung (Überstellung) begründete (Hinweis E vom 14. Juni 1995, 94/12/0301), ableiten, regelt doch diese Bestimmung ausschließlich die Zuweisung eines Beamten zur Grundausbildung, die als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe das jüngst ergangene E vom 16. September 2010, 2009/12/0170). Die Definitivstellung ist jedoch kein Unterfall der Ernennung; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte, dessen Dienstverhältnis definitiv gestellt werden soll, bereits in die sein Dienstverhältnis bestimmende Verwendungsgruppe ernannt wurde. § 27 Abs. 1 BDG 1979 regelt aber nicht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation des Erfordernisses einer erfolgreich absolvierten Grundausbildung als Voraussetzung für eine angestrebte Ernennung (hier: Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1).Die aufgrund der im Beschwerdefall nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 234, Absatz eins, Satz 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) anzuwendende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins bis 3 BDG 1979 in der zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung regelt umfassend alle Fälle der Zulassung zur Grundausbildung (darunter auch den im Fall der Definitivstellung) und schließt daher die Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,; diese Bestimmung ist auch bei den Folgezitaten in dieser Fassung gemeint) aus. Im Übrigen ließe sich aus Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 auch keine rechtliche Verdichtung, die für den Bf ausnahmsweise ein subjektives Recht auf Ernennung (Überstellung) begründete (Hinweis E vom 14. Juni 1995, 94/12/0301), ableiten, regelt doch diese Bestimmung ausschließlich die Zuweisung eines Beamten zur Grundausbildung, die als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist (zur Auslegung dieser Bestimmung siehe das jüngst ergangene E vom 16. September 2010, 2009/12/0170). Die Definitivstellung ist jedoch kein Unterfall der Ernennung; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte, dessen Dienstverhältnis definitiv gestellt werden soll, bereits in die sein Dienstverhältnis bestimmende Verwendungsgruppe ernannt wurde. Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 regelt aber nicht die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation des Erfordernisses einer erfolgreich absolvierten Grundausbildung als Voraussetzung für eine angestrebte Ernennung (hier: Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120012.X01

Im RIS seit

05.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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