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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/21/0071 B 7. Februar 2008 RS 1 (Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde verpflichtet, sich an einem bestimmten Tag zu einer näher angeführten Uhrzeit bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung einzufinden.)Stammrechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis B 20. Dezember 2007, 2007/21/0140).Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis B 20. Dezember 2007, 2007/21/0140).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170213.X01Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011