Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0054Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/15/0032 = VwSlg 7712 F/2002 mit weiteren Nachweisen) die Ansicht, dass ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, also ein sogenannter "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wird in der Regel auch nicht verbesserbar im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO sein.Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf seine Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/15/0032 = VwSlg 7712 F/2002 mit weiteren Nachweisen) die Ansicht, dass ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, also ein sogenannter "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wird in der Regel auch nicht verbesserbar im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170053.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011