RS Vwgh 2010/11/11 2010/17/0053

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0054

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/15/0032 = VwSlg 7712 F/2002 mit weiteren Nachweisen) die Ansicht, dass ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, also ein sogenannter "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wird in der Regel auch nicht verbesserbar im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO sein.Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Hinblick auf seine Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/15/0032 = VwSlg 7712 F/2002 mit weiteren Nachweisen) die Ansicht, dass ein "Antrag" ohne die notwendigen Inhaltserfordernisse, also ein sogenannter "leerer Antrag" die Voraussetzungen eines "Antrages" nicht erfüllt. Ein solcher Antrag wird in der Regel auch nicht verbesserbar im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, BAO sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170053.X01

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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