RS Vwgh 2010/11/11 2010/17/0043

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach § 288 Abs. 1 lit. a BAO hat die Berufungsentscheidung (unter anderem) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens zu enthalten. Aus der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides ergibt sich das Leistungsgebot. Somit darf nur von demjenigen die Erbringung einer Leistung verlangt werden, an den der Bescheid gerichtet ist. Adressat eines Abgabenbescheides kann nur ein Träger von Rechten oder Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Juni 1991, Zl. 90/14/0268).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO hat jeder Bescheid unter anderem im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach Paragraph 288, Absatz eins, Litera a, BAO hat die Berufungsentscheidung (unter anderem) die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens zu enthalten. Aus der Nennung des Adressaten im Spruch eines Bescheides ergibt sich das Leistungsgebot. Somit darf nur von demjenigen die Erbringung einer Leistung verlangt werden, an den der Bescheid gerichtet ist. Adressat eines Abgabenbescheides kann nur ein Träger von Rechten oder Pflichten im abgabenrechtlichen Sinn sein. Denn nur gegen diesen könnte auf Grund eines hinsichtlich der Nennung der Person des Schuldners gleichlautenden Rückstandsausweises Exekution geführt werden vergleiche den hg. Beschluss vom 11. Juni 1991, Zl. 90/14/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170043.X01

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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