RS Vwgh 2010/11/11 2008/20/0448

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0404 E 22. Jänner 2009 RS 4 (Hier: Bescheid gemäß § 7, 8 Abs 1 AsylG 1997; Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte.)

Stammrechtssatz

Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen §§ 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des § 67g Abs. 1 AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X03

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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