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21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §148 idF 1991/010;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0171 E 29. November 2010Rechtssatz
Der beschuldigte Vorstand des Kreditinstituts ist nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, erst die spätere Zustellung des Firmenbuchbeschlusses "bzw. dessen Rechtskraft" würde die Anzeigepflicht nach § 73 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG auslösen. Vielmehr stellt die Eintragung der Satzungsänderung des Kreditinstituts im Firmenbuch den konstitutiven Akt dar, nicht jedoch die Veröffentlichung derselben bzw. die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft (vgl. Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 13 zu § 148 AktG). Freilich wird man von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch Organe eines Kreditinstituts erst dann ausgehen dürfen, wenn letzterem die Eintragung der Satzungsänderung durch Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Firmenbuchgerichtes gemäß § 21 Abs. 1 FBG an seinen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wäre nach Maßgabe des Vorbringens des Beschuldigten am 21. August 2006 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ist es Angelegenheit der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen des Kreditinstitutes, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Vertreter des Kreditinstitutes zur Kenntnis gebrachte Firmenbucheintragung, welche die Satzungsänderung bewirkt hatte, der FMA unverzüglich angezeigt wird. Weitere, durch die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes verursachte Verzögerungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr entschuldbar. Auch ausgehend vom 21. August 2006 wäre die am 11. September 2006 eingelangte Anzeige vom 4. September 2006 nicht mehr unverzüglich.Der beschuldigte Vorstand des Kreditinstituts ist nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, erst die spätere Zustellung des Firmenbuchbeschlusses "bzw. dessen Rechtskraft" würde die Anzeigepflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG auslösen. Vielmehr stellt die Eintragung der Satzungsänderung des Kreditinstituts im Firmenbuch den konstitutiven Akt dar, nicht jedoch die Veröffentlichung derselben bzw. die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft vergleiche Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 13 zu Paragraph 148, AktG). Freilich wird man von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch Organe eines Kreditinstituts erst dann ausgehen dürfen, wenn letzterem die Eintragung der Satzungsänderung durch Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Firmenbuchgerichtes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FBG an seinen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wäre nach Maßgabe des Vorbringens des Beschuldigten am 21. August 2006 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ist es Angelegenheit der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlichen des Kreditinstitutes, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Vertreter des Kreditinstitutes zur Kenntnis gebrachte Firmenbucheintragung, welche die Satzungsänderung bewirkt hatte, der FMA unverzüglich angezeigt wird. Weitere, durch die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes verursachte Verzögerungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr entschuldbar. Auch ausgehend vom 21. August 2006 wäre die am 11. September 2006 eingelangte Anzeige vom 4. September 2006 nicht mehr unverzüglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170168.X02Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011