RS Vwgh 2010/11/11 2008/17/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §148 idF 1991/010;
BWG 1993 §73 Abs1 Z1;
BWG 1993 §98 Abs2 Z7;
FBG 1991 §21 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/17/0171 E 29. November 2010

Rechtssatz

Der beschuldigte Vorstand des Kreditinstituts ist nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, erst die spätere Zustellung des Firmenbuchbeschlusses "bzw. dessen Rechtskraft" würde die Anzeigepflicht nach § 73 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG auslösen. Vielmehr stellt die Eintragung der Satzungsänderung des Kreditinstituts im Firmenbuch den konstitutiven Akt dar, nicht jedoch die Veröffentlichung derselben bzw. die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft (vgl. Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 13 zu § 148 AktG). Freilich wird man von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch Organe eines Kreditinstituts erst dann ausgehen dürfen, wenn letzterem die Eintragung der Satzungsänderung durch Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Firmenbuchgerichtes gemäß § 21 Abs. 1 FBG an seinen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wäre nach Maßgabe des Vorbringens des Beschuldigten am 21. August 2006 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ist es Angelegenheit der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichen des Kreditinstitutes, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Vertreter des Kreditinstitutes zur Kenntnis gebrachte Firmenbucheintragung, welche die Satzungsänderung bewirkt hatte, der FMA unverzüglich angezeigt wird. Weitere, durch die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes verursachte Verzögerungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr entschuldbar. Auch ausgehend vom 21. August 2006 wäre die am 11. September 2006 eingelangte Anzeige vom 4. September 2006 nicht mehr unverzüglich.Der beschuldigte Vorstand des Kreditinstituts ist nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, erst die spätere Zustellung des Firmenbuchbeschlusses "bzw. dessen Rechtskraft" würde die Anzeigepflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG auslösen. Vielmehr stellt die Eintragung der Satzungsänderung des Kreditinstituts im Firmenbuch den konstitutiven Akt dar, nicht jedoch die Veröffentlichung derselben bzw. die gerichtliche Eintragungsverfügung oder deren Rechtskraft vergleiche Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5, Rz 13 zu Paragraph 148, AktG). Freilich wird man von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht durch Organe eines Kreditinstituts erst dann ausgehen dürfen, wenn letzterem die Eintragung der Satzungsänderung durch Zustellung des entsprechenden Beschlusses des Firmenbuchgerichtes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, FBG an seinen bevollmächtigten Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde. Dies wäre nach Maßgabe des Vorbringens des Beschuldigten am 21. August 2006 der Fall gewesen. Ab diesem Zeitpunkt ist es Angelegenheit der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlichen des Kreditinstitutes, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Vertreter des Kreditinstitutes zur Kenntnis gebrachte Firmenbucheintragung, welche die Satzungsänderung bewirkt hatte, der FMA unverzüglich angezeigt wird. Weitere, durch die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes verursachte Verzögerungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr entschuldbar. Auch ausgehend vom 21. August 2006 wäre die am 11. September 2006 eingelangte Anzeige vom 4. September 2006 nicht mehr unverzüglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008170168.X02

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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