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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art20 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0370 2007/20/0372 2007/20/0371Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/20/1040 E 9. September 2010 RS 2Stammrechtssatz
Die Annahme des UBAS, dass die siebentägige Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung iSd Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, ist gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegensteht. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuerkennung in Einzelfällen vor. Aus dem Gebot einer gemeinschaftrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen mit gemeinschaftsrechtsrelevantem Regelungsinhalt (vgl. Urteil EuGH 18. März 2004, Rs C-8/02, Leichtle; Urteil EuGH 11. September 2007, Rs C-287/05, Hendrix) folgt, dass die Frist des § 37 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als gesetzlich normierte generelle aufschiebende Wirkung verstanden werden kann; sie stellt lediglich ein (temporäres) Durchführbarkeitshindernis der Ausweisung dar und ist deutlich abgegrenzt von einem behördlichen Akt der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. In diesem Sinne nimmt auch der EuGH in der Frage der Überstellungsfrist als fristauslösendes Moment die Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur dann an, wenn diesem aufschiebende Wirkung ausdrücklich ("durch das Gericht dieses Mitgliedstaats") beigelegt wurde (vgl. Urteil EuGH 29. Jänner 2009, Rs C-19/08, Petrosian). Im vorliegenden Fall hat der UBAS nicht die ihm gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung der Asylwerberin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern hat binnen der siebentägigen Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 über die Berufung entschieden. In diesem Fall begann die Frist für die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung ab der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch Polen, somit dem 5. Oktober 2006, zu laufen und in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfs mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 5. April 2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung auf Österreich über.Die Annahme des UBAS, dass die siebentägige Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung iSd Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, ist gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegensteht. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuerkennung in Einzelfällen vor. Aus dem Gebot einer gemeinschaftrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen mit gemeinschaftsrechtsrelevantem Regelungsinhalt vergleiche Urteil EuGH 18. März 2004, Rs C-8/02, Leichtle; Urteil EuGH 11. September 2007, Rs C-287/05, Hendrix) folgt, dass die Frist des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 nicht als gesetzlich normierte generelle aufschiebende Wirkung verstanden werden kann; sie stellt lediglich ein (temporäres) Durchführbarkeitshindernis der Ausweisung dar und ist deutlich abgegrenzt von einem behördlichen Akt der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung. In diesem Sinne nimmt auch der EuGH in der Frage der Überstellungsfrist als fristauslösendes Moment die Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur dann an, wenn diesem aufschiebende Wirkung ausdrücklich ("durch das Gericht dieses Mitgliedstaats") beigelegt wurde vergleiche Urteil EuGH 29. Jänner 2009, Rs C-19/08, Petrosian). Im vorliegenden Fall hat der UBAS nicht die ihm gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zustehende Möglichkeit in Anspruch genommen, der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung der Asylwerberin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern hat binnen der siebentägigen Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 über die Berufung entschieden. In diesem Fall begann die Frist für die Überstellung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung ab der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch Polen, somit dem 5. Oktober 2006, zu laufen und in Ermangelung des Vorliegens eines Rechtsbehelfs mit (explizit zuerkannter) aufschiebender Wirkung am 5. April 2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt ging die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung auf Österreich über.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0008 Leichtle VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007200369.X03Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011