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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0370 2007/20/0372 2007/20/0371Rechtssatz
Wird der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zurückgewiesen, so ist die mit dieser Zurückweisung verbundene Ausweisung gemäß § 36 Abs. 1 und 4 erster Satz AsylG 2005 formell durchsetzbar. Hatten die Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 12 AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz, kam demnach für die Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide die Sonderbestimmung des § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 zur Anwendung.Wird der Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt zurückgewiesen, so ist die mit dieser Zurückweisung verbundene Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 4 erster Satz AsylG 2005 formell durchsetzbar. Hatten die Asylwerber im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz, kam demnach für die Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide die Sonderbestimmung des Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007200369.X01Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011