RS Vwgh 2010/11/11 2007/17/0173

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt es allgemein, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und sich insoweit sachlich rechtfertigen lassen (vgl. die bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 314, genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Bei den Bewertungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 Bgld KAbG handelt es sich um pauschalierte Werte zwischen 0,5 (für Schulen und Kindergärten) und 8 (für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand von 40 m2). Auch wenn in Gastgewerbebetrieben nunmehr vermehrt Vorrichtungen, die Fette und Öle vom Abwasser trennen, zum Einsatz kommen sollten, so vermag dies allein noch nicht die Regelung des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. g Bgld KAbG, der nicht nur für die Küchen, sondern auch für die Schank- und Speiseräume, Vorrats- und Sanitärräume von Gastgewerbebetrieben den Bewertungsfaktor 2 vorsieht, als unsachlich erscheinen zu lassen, ist doch die regelmäßig höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation nicht nur auf allenfalls fetthaltige Küchenabwässer, sondern auch auf andere Faktoren (z.B. Benützung von Gläsern und Geschirr sowie der Gasträume und Sanitäreinrichtungen durch oft wechselnde Gäste und den daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reinigungsbedarf) zurückzuführen.Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt es allgemein, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und sich insoweit sachlich rechtfertigen lassen vergleiche die bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 314, genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Bei den Bewertungsfaktoren nach Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KAbG handelt es sich um pauschalierte Werte zwischen 0,5 (für Schulen und Kindergärten) und 8 (für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand von 40 m2). Auch wenn in Gastgewerbebetrieben nunmehr vermehrt Vorrichtungen, die Fette und Öle vom Abwasser trennen, zum Einsatz kommen sollten, so vermag dies allein noch nicht die Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, Bgld KAbG, der nicht nur für die Küchen, sondern auch für die Schank- und Speiseräume, Vorrats- und Sanitärräume von Gastgewerbebetrieben den Bewertungsfaktor 2 vorsieht, als unsachlich erscheinen zu lassen, ist doch die regelmäßig höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation nicht nur auf allenfalls fetthaltige Küchenabwässer, sondern auch auf andere Faktoren (z.B. Benützung von Gläsern und Geschirr sowie der Gasträume und Sanitäreinrichtungen durch oft wechselnde Gäste und den daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reinigungsbedarf) zurückzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170173.X03

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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