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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt es allgemein, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und sich insoweit sachlich rechtfertigen lassen (vgl. die bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 314, genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Bei den Bewertungsfaktoren nach § 5 Abs. 2 Bgld KAbG handelt es sich um pauschalierte Werte zwischen 0,5 (für Schulen und Kindergärten) und 8 (für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand von 40 m2). Auch wenn in Gastgewerbebetrieben nunmehr vermehrt Vorrichtungen, die Fette und Öle vom Abwasser trennen, zum Einsatz kommen sollten, so vermag dies allein noch nicht die Regelung des § 5 Abs. 2 Z 2 lit. g Bgld KAbG, der nicht nur für die Küchen, sondern auch für die Schank- und Speiseräume, Vorrats- und Sanitärräume von Gastgewerbebetrieben den Bewertungsfaktor 2 vorsieht, als unsachlich erscheinen zu lassen, ist doch die regelmäßig höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation nicht nur auf allenfalls fetthaltige Küchenabwässer, sondern auch auf andere Faktoren (z.B. Benützung von Gläsern und Geschirr sowie der Gasträume und Sanitäreinrichtungen durch oft wechselnde Gäste und den daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reinigungsbedarf) zurückzuführen.Der Gleichheitsgrundsatz erlaubt es allgemein, pauschalierende Regelungen zu treffen, sofern sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und sich insoweit sachlich rechtfertigen lassen vergleiche die bei Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 314, genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Bei den Bewertungsfaktoren nach Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KAbG handelt es sich um pauschalierte Werte zwischen 0,5 (für Schulen und Kindergärten) und 8 (für Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand von 40 m2). Auch wenn in Gastgewerbebetrieben nunmehr vermehrt Vorrichtungen, die Fette und Öle vom Abwasser trennen, zum Einsatz kommen sollten, so vermag dies allein noch nicht die Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, Bgld KAbG, der nicht nur für die Küchen, sondern auch für die Schank- und Speiseräume, Vorrats- und Sanitärräume von Gastgewerbebetrieben den Bewertungsfaktor 2 vorsieht, als unsachlich erscheinen zu lassen, ist doch die regelmäßig höhere Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation nicht nur auf allenfalls fetthaltige Küchenabwässer, sondern auch auf andere Faktoren (z.B. Benützung von Gläsern und Geschirr sowie der Gasträume und Sanitäreinrichtungen durch oft wechselnde Gäste und den daraus resultierenden überdurchschnittlichen Reinigungsbedarf) zurückzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170173.X03Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012