RS Vwgh 2010/11/11 2007/17/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101;
BAO §273 Abs1;
LAO Bgld 1963 §203 Abs1;
LAO Bgld 1963 §75 Abs6;
LAO Bgld 1963 §75 Abs7;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057, mwN). Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht wirksam zugestellt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung berechtigt. Die Berufungsbehörde hätte ihre Berufung aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Zur Erlassung einer meritorischen Berufungsentscheidung war sie in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei nämlich nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005).Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057, mwN). Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht wirksam zugestellt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung berechtigt. Die Berufungsbehörde hätte ihre Berufung aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Zur Erlassung einer meritorischen Berufungsentscheidung war sie in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei nämlich nicht zuständig vergleiche auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007170173.X01

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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