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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §101;Rechtssatz
Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057, mwN). Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht wirksam zugestellt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung berechtigt. Die Berufungsbehörde hätte ihre Berufung aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Zur Erlassung einer meritorischen Berufungsentscheidung war sie in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei nämlich nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005).Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen verfügt und durchgeführt wird. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, Zl. 2004/17/0057, mwN). Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung der erstbeschwerdeführenden Partei nicht wirksam zugestellt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei war daher nicht zur Erhebung einer Berufung gegen die Abgabenvorschreibung berechtigt. Die Berufungsbehörde hätte ihre Berufung aus diesem Grunde zurückweisen müssen. Zur Erlassung einer meritorischen Berufungsentscheidung war sie in Ansehung der erstbeschwerdeführenden Partei nämlich nicht zuständig vergleiche auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007170173.X01Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012