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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §40;Rechtssatz
Der Bf erblickt eine Verletzung seiner Parteirechte dadurch, dass die Verhandlungsleitung nicht durch die Baubehörde, sondern durch einen Mitarbeiter des Gemeindeamtes ausgeübt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die OÖ GdO 1990 noch das AVG zwingend vorschreiben, dass die Vornahme aller Verfahrenshandlungen durch das zur Entscheidung berufene Organ selbst zu erfolgen hat. Vielmehr ist aus § 37 OÖ GdO 1990 zu entnehmen, dass die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt besorgt werden. Dass die diesbezügliche Heranziehung in einer bestimmten Form erfolgen muss, ergibt sich aus der Bestimmung nicht.Der Bf erblickt eine Verletzung seiner Parteirechte dadurch, dass die Verhandlungsleitung nicht durch die Baubehörde, sondern durch einen Mitarbeiter des Gemeindeamtes ausgeübt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die OÖ GdO 1990 noch das AVG zwingend vorschreiben, dass die Vornahme aller Verfahrenshandlungen durch das zur Entscheidung berufene Organ selbst zu erfolgen hat. Vielmehr ist aus Paragraph 37, OÖ GdO 1990 zu entnehmen, dass die Geschäfte der Gemeinde durch das Gemeindeamt besorgt werden. Dass die diesbezügliche Heranziehung in einer bestimmten Form erfolgen muss, ergibt sich aus der Bestimmung nicht.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050342.X04Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014