RS Vwgh 2010/11/16 2009/05/0342

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §364 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5;
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei der behaupteten Verletzung des Nachbarn in seinem "Recht auf Licht" iSd § 364 Abs. 3 ABGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114). Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen.Bei der behaupteten Verletzung des Nachbarn in seinem "Recht auf Licht" iSd Paragraph 364, Absatz 3, ABGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114). Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050342.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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