Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs3;Rechtssatz
Bei der behaupteten Verletzung des Nachbarn in seinem "Recht auf Licht" iSd § 364 Abs. 3 ABGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114). Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen.Bei der behaupteten Verletzung des Nachbarn in seinem "Recht auf Licht" iSd Paragraph 364, Absatz 3, ABGB handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Hinweis E vom 31. Juli 2007, 2006/05/0114). Bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe hat der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung; der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050342.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014