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L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das in § 8 Abs. 3 Krnt ElWOG 2006 den Eigentümern von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen eingeräumte Anhörungsrecht bezieht sich dem Wortlaut entsprechend auf die Eigentümer bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen. Im Hinblick auf die im Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 den dort beteiligten Parteien eingeräumten Parteienrechte bedarf es aus rechtlichen Erwägungen auch keiner ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsrecht nach der ausdrücklichen Regelung im § 8 Krnt ElWOG 2006 kein darüber hinausgehender Anspruch dahingehend ergibt, in dem Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilnehmen zu können (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, zum Stmk. ElWOG).Das in Paragraph 8, Absatz 3, Krnt ElWOG 2006 den Eigentümern von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen eingeräumte Anhörungsrecht bezieht sich dem Wortlaut entsprechend auf die Eigentümer bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen. Im Hinblick auf die im Widerstreitverfahren nach Paragraph 17, WRG 1959 den dort beteiligten Parteien eingeräumten Parteienrechte bedarf es aus rechtlichen Erwägungen auch keiner ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsrecht nach der ausdrücklichen Regelung im Paragraph 8, Krnt ElWOG 2006 kein darüber hinausgehender Anspruch dahingehend ergibt, in dem Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG teilnehmen zu können (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, zum Stmk. ElWOG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X04Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010