RS Vwgh 2010/11/16 2009/05/0238

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das in § 8 Abs. 3 Krnt ElWOG 2006 den Eigentümern von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen eingeräumte Anhörungsrecht bezieht sich dem Wortlaut entsprechend auf die Eigentümer bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen. Im Hinblick auf die im Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 den dort beteiligten Parteien eingeräumten Parteienrechte bedarf es aus rechtlichen Erwägungen auch keiner ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsrecht nach der ausdrücklichen Regelung im § 8 Krnt ElWOG 2006 kein darüber hinausgehender Anspruch dahingehend ergibt, in dem Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilnehmen zu können (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, zum Stmk. ElWOG).Das in Paragraph 8, Absatz 3, Krnt ElWOG 2006 den Eigentümern von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen eingeräumte Anhörungsrecht bezieht sich dem Wortlaut entsprechend auf die Eigentümer bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen. Im Hinblick auf die im Widerstreitverfahren nach Paragraph 17, WRG 1959 den dort beteiligten Parteien eingeräumten Parteienrechte bedarf es aus rechtlichen Erwägungen auch keiner ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen". Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsrecht nach der ausdrücklichen Regelung im Paragraph 8, Krnt ElWOG 2006 kein darüber hinausgehender Anspruch dahingehend ergibt, in dem Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG teilnehmen zu können (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0313, zum Stmk. ElWOG).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X04

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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