RS Vwgh 2010/11/16 2009/05/0238

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
ElWOG Krnt 2006 §11 Abs4;
ElWOG Krnt 2006 §20;
ElWOG Krnt 2006 §56;
ElWOG Krnt 2006 §8 Abs1;
ElWOG Krnt 2006 §8 Abs2;
WRG 1959 §109;
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 109 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips sind neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen (vgl. hiezu A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) § 12 Rz 6, Seite 142 f). Für die beschwerdegegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage, bei welcher es sich um ein Wasserkraftwerk handelt, wurde daher auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Ob in diesem Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, war im hier zu beurteilenden Verfahren betreffend die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Krnt ElWOG 2006 jedoch nicht zu prüfen. Insbesondere hatte die gemäß § 56 Krnt ElWOG 2006 zuständige Kärntner Landesregierung die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Frage, ob ein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 durchzuführen ist, nicht zu entscheiden. Durch die im § 11 Abs. 4 Krnt ElWOG 2006 normierte Anordnung, dass bei Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts Bedacht zu nehmen ist, werden auch die Parteistellung gemäß § 20 Krnt ElWOG 2006 genießenden Nachbarn nicht in den ihnen durch § 8 Abs. 1 und 2 Krnt ElWOG 2006 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226).Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips sind neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen vergleiche hiezu A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) Paragraph 12, Rz 6, Seite 142 f). Für die beschwerdegegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage, bei welcher es sich um ein Wasserkraftwerk handelt, wurde daher auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Ob in diesem Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, war im hier zu beurteilenden Verfahren betreffend die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des Paragraph 8, Krnt ElWOG 2006 jedoch nicht zu prüfen. Insbesondere hatte die gemäß Paragraph 56, Krnt ElWOG 2006 zuständige Kärntner Landesregierung die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Frage, ob ein Widerstreitverfahren im Sinne des Paragraph 109, WRG 1959 durchzuführen ist, nicht zu entscheiden. Durch die im Paragraph 11, Absatz 4, Krnt ElWOG 2006 normierte Anordnung, dass bei Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts Bedacht zu nehmen ist, werden auch die Parteistellung gemäß Paragraph 20, Krnt ElWOG 2006 genießenden Nachbarn nicht in den ihnen durch Paragraph 8, Absatz eins und 2 Krnt ElWOG 2006 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226).

Schlagworte

Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X03

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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