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L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips sind neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen (vgl. hiezu A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) § 12 Rz 6, Seite 142 f). Für die beschwerdegegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage, bei welcher es sich um ein Wasserkraftwerk handelt, wurde daher auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Ob in diesem Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, war im hier zu beurteilenden Verfahren betreffend die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Krnt ElWOG 2006 jedoch nicht zu prüfen. Insbesondere hatte die gemäß § 56 Krnt ElWOG 2006 zuständige Kärntner Landesregierung die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Frage, ob ein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 durchzuführen ist, nicht zu entscheiden. Durch die im § 11 Abs. 4 Krnt ElWOG 2006 normierte Anordnung, dass bei Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts Bedacht zu nehmen ist, werden auch die Parteistellung gemäß § 20 Krnt ElWOG 2006 genießenden Nachbarn nicht in den ihnen durch § 8 Abs. 1 und 2 Krnt ElWOG 2006 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226).Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips sind neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen vergleiche hiezu A. Hauer/K. Oberndorfer, ElWOG (2007) Paragraph 12, Rz 6, Seite 142 f). Für die beschwerdegegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage, bei welcher es sich um ein Wasserkraftwerk handelt, wurde daher auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Ob in diesem Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, war im hier zu beurteilenden Verfahren betreffend die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des Paragraph 8, Krnt ElWOG 2006 jedoch nicht zu prüfen. Insbesondere hatte die gemäß Paragraph 56, Krnt ElWOG 2006 zuständige Kärntner Landesregierung die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Frage, ob ein Widerstreitverfahren im Sinne des Paragraph 109, WRG 1959 durchzuführen ist, nicht zu entscheiden. Durch die im Paragraph 11, Absatz 4, Krnt ElWOG 2006 normierte Anordnung, dass bei Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts Bedacht zu nehmen ist, werden auch die Parteistellung gemäß Paragraph 20, Krnt ElWOG 2006 genießenden Nachbarn nicht in den ihnen durch Paragraph 8, Absatz eins und 2 Krnt ElWOG 2006 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226).
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X03Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010