RS Vwgh 2010/11/16 2009/05/0238

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElWOG Krnt 2006 §10 Abs1 lita;
ElWOG Krnt 2006 §20;
ElWOG Krnt 2006 §8 Abs2;
ElWOG Krnt 2006 §8;

Rechtssatz

Das Krnt ElWOG 2006 legt die Parteistellung im nach § 8 abzuführenden Genehmigungsverfahren ausdrücklich und abschließend fest. Demnach haben gemäß § 20 Krnt ElWOG 2006 im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung Parteistellung neben dem Genehmigungswerber nur die Nachbarn nach § 8 Abs. 2 leg. cit., wenn sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes erhoben haben.Das Krnt ElWOG 2006 legt die Parteistellung im nach Paragraph 8, abzuführenden Genehmigungsverfahren ausdrücklich und abschließend fest. Demnach haben gemäß Paragraph 20, Krnt ElWOG 2006 im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung Parteistellung neben dem Genehmigungswerber nur die Nachbarn nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit., wenn sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes erhoben haben.

Schlagworte

Energiewirtschaft Verstaatlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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