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L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Krnt ElWOG 2006 legt die Parteistellung im nach § 8 abzuführenden Genehmigungsverfahren ausdrücklich und abschließend fest. Demnach haben gemäß § 20 Krnt ElWOG 2006 im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung Parteistellung neben dem Genehmigungswerber nur die Nachbarn nach § 8 Abs. 2 leg. cit., wenn sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes erhoben haben.Das Krnt ElWOG 2006 legt die Parteistellung im nach Paragraph 8, abzuführenden Genehmigungsverfahren ausdrücklich und abschließend fest. Demnach haben gemäß Paragraph 20, Krnt ElWOG 2006 im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung Parteistellung neben dem Genehmigungswerber nur die Nachbarn nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit., wenn sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes erhoben haben.
Schlagworte
Energiewirtschaft VerstaatlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050238.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010