RS Vwgh 2010/11/16 2009/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2010
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0229 E 18. Dezember 2006 RS 3 (hier: nur bezogen auf den Grundwasserhaushalt)

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes vergleiche hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., Sitzung 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050086.X03

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten