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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltRechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 18/03, VfSlg. Nr. 16.982, m.w.N.). Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden (vgl. beispielsweise § 103 OÖ GdO 1990).Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003, G 18/03, VfSlg. Nr. 16.982, m.w.N.). Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden vergleiche beispielsweise Paragraph 103, OÖ GdO 1990).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050086.X01Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
01.02.2011