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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10;Rechtssatz
In Fällen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung wird ein Fehlverhalten eines Parteienvertreters wie ein solches der Partei selbst behandelt. Handeln hingegen Angestellte des Parteienvertreters, welche typischerweise in keinem direkten Rechtsverhältnis zum Vertretenen stehen, dann kommt der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu Gunsten des Vertretenen in jenen Fällen zum Tragen, in denen dem Parteienvertreter kein oder nur ein minderer Grad von Überwachungsverschulden hinsichtlich seines Angestellten trifft. Hierin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Betrachtungsweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050011.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011