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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich (Hinweis E vom 28. Juni 2007, 2007/21/0156), wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. Insbesondere besteht keine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist. Diesbezüglich wird in § 10 Abs. 1 AVG zwischen den Vertretern nicht unterschieden.Wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich (Hinweis E vom 28. Juni 2007, 2007/21/0156), wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. Insbesondere besteht keine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist. Diesbezüglich wird in Paragraph 10, Absatz eins, AVG zwischen den Vertretern nicht unterschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050011.X01Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011