RS Vwgh 2010/11/16 2007/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2010
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist (vgl. Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2006, S 287, unter Hinweis auf das E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. Nr. 15.637/A). Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (Hinweis E vom 18. Jänner 2006, 2008/05/0166). Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird.Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welche Art dieses Recht ist vergleiche Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2006, S 287, unter Hinweis auf das E vom 3. Juli 2001, 2000/05/0063, Slg. Nr. 15.637/A). Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (Hinweis E vom 18. Jänner 2006, 2008/05/0166). Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050174.X04

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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