RS Vwgh 2010/11/16 2007/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2010
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0139 E 28. Jänner 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie in § 21 Abs. 4 Bgld BauG klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, S. 291).Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie in Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, Sitzung 291).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050174.X02

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten