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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0139 E 28. Jänner 2009 RS 1Stammrechtssatz
Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie in § 21 Abs. 4 Bgld BauG klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, S. 291).Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen handelt es sich - wie in Paragraph 21, Absatz 4, Bgld BauG klargestellt wird - um solche Einwendungen, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen, die (neben dem öffentlichen Interesse) auch den Interessen des Nachbarn dienen (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, Sitzung 291).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050174.X02Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012