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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0139 E 28. Jänner 2009 RS 5Stammrechtssatz
Auch die Prüfungsbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 21 Bgld BauG zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektivöffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechts können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0198).Auch die Prüfungsbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle von Rechtsmitteln einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß Paragraph 21, Bgld BauG zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer das Mitspracherecht als ein subjektivöffentliches Recht im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung besteht. Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechts können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0198).
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050174.X01Im RIS seit
08.12.2010Zuletzt aktualisiert am
26.09.2012