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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010130118.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012