RS Vwgh 2010/11/17 2010/13/0118

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZustG §6;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche z. B. die hg. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, 94/09/0129, vom 8. März 2005, 2004/01/0430, und vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219). (Hier: Die Berufungsentscheidung vom 25. Mai 2010 wurde rechtswirksam am 27. Mai 2010 zugestellt. Damit löste aber die neuerliche Zustellung der weiteren Ausfertigung dieses Bescheides am 2. Juni 2010 vor dem Hintergrund des Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus. Mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 25. Mai 2010 am 2. Juni 2010 wurde somit kein neuer Bescheid erlassen, weshalb die gegen diesen "Bescheid" erhobene Beschwerde unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010130118.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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