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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0755Rechtssatz
Die Mitteilung nach § 8 Abs. 1 ZustG hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7). In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben. Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung des gegenüber dem Fremden in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheides (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG nicht rechtswirksam.Die Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny2, ErgBd, Paragraph 8, ZustG Rz 7). In seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/19/0079, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen zu berücksichtigen ist, dass es einige Tage dauern könne, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich die Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststehe, und weiters nicht bei jedem Wechsel der Unterkunft zwangsläufig zwei Meldungen (eine über die Aufgabe der bisherigen und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen) zu erfolgen haben. Ausgehend davon war im konkreten Fall, in dem zwischen der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft (am 22. April 2004) und der Hinterlegung des gegenüber dem Fremden in einer asylrechtlichen Angelegenheit ergangenen Bescheides (am 27. April 2004) nur fünf Tage lagen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Zeitraum, der dem Fremden für die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle zur Verfügung steht, noch nicht verstrichen und daher die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG nicht rechtswirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230754.X02Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011