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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0755Rechtssatz
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung eines bestimmten Bescheides war das Bundesasylamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den genannten Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0393, und vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515). Eine solche Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben gewesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0536, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078). Der Umstand, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung eines bestimmten Bescheides war das Bundesasylamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den genannten Bescheid zu entscheiden vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0393, und vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515). Eine solche Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben gewesen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0536, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078). Der Umstand, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230754.X01Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011