RS Vwgh 2010/11/17 2008/23/0754

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0755

Rechtssatz

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung eines bestimmten Bescheides war das Bundesasylamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den genannten Bescheid zu entscheiden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0393, und vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515). Eine solche Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben gewesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0536, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078). Der Umstand, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der (rechtskräftigen) Erledigung des Primärantrages auf Zustellung eines bestimmten Bescheides war das Bundesasylamt daher nicht zuständig, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den genannten Bescheid zu entscheiden vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0393, und vom 17. März 2009, Zl. 2006/19/0515). Eine solche Unzuständigkeit des Bundesasylamtes hätte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) von Amts wegen aufzugreifen gehabt. Der erstinstanzliche Bescheid wäre daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben gewesen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0536, und vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078). Der Umstand, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230754.X01

Im RIS seit

17.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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