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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Neben den unbedenklichen Feststellungen über die Art der Erkrankung des Fremden, eines georgischen Staatsangehörigen, fehlen nachvollziehbare Feststellungen zu den für diese Gesundheitsbeeinträchtigung im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten (speziell hinsichtlich der Polytoxikomanie "inkl. Opiattyp") und über die zu erwartenden Auswirkungen auf dessen Gesundheitszustand im Falle seiner Abschiebung. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird beurteilt werden können, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründet (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zlen. 2007/01/0918, 0919, mwN).Neben den unbedenklichen Feststellungen über die Art der Erkrankung des Fremden, eines georgischen Staatsangehörigen, fehlen nachvollziehbare Feststellungen zu den für diese Gesundheitsbeeinträchtigung im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten (speziell hinsichtlich der Polytoxikomanie "inkl. Opiattyp") und über die zu erwartenden Auswirkungen auf dessen Gesundheitszustand im Falle seiner Abschiebung. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird beurteilt werden können, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründet (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zlen. 2007/01/0918, 0919, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230360.X02Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011