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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen. Dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche die hg. Beschlüsse vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0106, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186), mag auch die zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren von Interesse sein vergleiche den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zlen. 2007/10/0231 bis 0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230030.X02Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013