RS Vwgh 2010/11/17 2008/23/0030

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung in näher angeführten Fällen die aufschiebende Wirkung aberkennen. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG dar (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR XXII. GP 56). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der in erster Instanz ergangene Bescheid wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0238, sowie vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178, und den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, jeweils betreffend § 64 Abs. 2 AVG).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung in näher angeführten Fällen die aufschiebende Wirkung aberkennen. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG dar (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 56). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der in erster Instanz ergangene Bescheid wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0238, sowie vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0178, und den hg. Beschluss vom 19. Juni 1990, Zl. 88/04/0068, jeweils betreffend Paragraph 64, Absatz 2, AVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008230030.X01

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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