RS Vwgh 2010/11/17 2007/13/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
BAO §93 Abs2
VwRallg
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde ist bei der Fassung des Spruchs ihres Bescheides in der Bezeichnung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich im Datum, ein einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen unterlaufen, wenn sie das Datum mit "23. Mai 2007" anführt. Da aber aus dem Zusammenhang des Bescheides eindeutig ersichtlich ist, dass die Abgabenbehörde damit das Datum "23. Mai 2006" gemeint hat, war dieser offensichtliche Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Abgabenbehörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt haben mag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0042, mwN). (Hier: Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: "Der Antrag vom 23. Mai 2007 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.")Der Abgabenbehörde ist bei der Fassung des Spruchs ihres Bescheides in der Bezeichnung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich im Datum, ein einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen unterlaufen, wenn sie das Datum mit "23. Mai 2007" anführt. Da aber aus dem Zusammenhang des Bescheides eindeutig ersichtlich ist, dass die Abgabenbehörde damit das Datum "23. Mai 2006" gemeint hat, war dieser offensichtliche Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Abgabenbehörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt haben mag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0042, mwN). (Hier: Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: "Der Antrag vom 23. Mai 2007 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.")

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007130124.X01

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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