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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293Rechtssatz
Der Abgabenbehörde ist bei der Fassung des Spruchs ihres Bescheides in der Bezeichnung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich im Datum, ein einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen unterlaufen, wenn sie das Datum mit "23. Mai 2007" anführt. Da aber aus dem Zusammenhang des Bescheides eindeutig ersichtlich ist, dass die Abgabenbehörde damit das Datum "23. Mai 2006" gemeint hat, war dieser offensichtliche Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Abgabenbehörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt haben mag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0042, mwN). (Hier: Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: "Der Antrag vom 23. Mai 2007 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.")Der Abgabenbehörde ist bei der Fassung des Spruchs ihres Bescheides in der Bezeichnung des Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides, nämlich im Datum, ein einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen unterlaufen, wenn sie das Datum mit "23. Mai 2007" anführt. Da aber aus dem Zusammenhang des Bescheides eindeutig ersichtlich ist, dass die Abgabenbehörde damit das Datum "23. Mai 2006" gemeint hat, war dieser offensichtliche Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Abgabenbehörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt haben mag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0042, mwN). (Hier: Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt: "Der Antrag vom 23. Mai 2007 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.")
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130124.X01Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021