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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0109 E 27. März 2008 RS 1Stammrechtssatz
Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130078.X01Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011