RS Vwgh 2010/11/17 2007/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2010
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0109 E 27. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007130078.X01

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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