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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Die Zuordnungsfunktion des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 käme im gegebenen Zusammenhang nur dann zum Tragen, wenn auf Grund der Subsidiaritätsklausel im § 29 Z 1 EStG 1988 die gegenständliche Rente Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 leg. cit. zugerechnet werden könnte. Ist nach der Lage des Beschwerdefalles entsprechend der fehlenden Vorausbestimmbarkeit einer zukünftigen Betätigung des Abgabepflichtigen die Zuordnung zu einer (künftigen) Grundeinkunftsart (der Z 1 bis 6 des § 2 Abs. 3 EStG 1988) nicht möglich, bleibt es bei der Zuordnung zum Tatbestand steuerpflichtiger wiederkehrender Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988, ohne dass es einer Anwendung des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 bedürfte (vgl. in diesem Sinne nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, 87/14/0171, VwSlg 6332 F/1988, sowie weiters Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1064, der ebenfalls im Ergebnis eine Behandlung von Verdienstentgangsrenten beispielsweise an Personen, die noch nicht im Berufsleben gestanden sind, als wiederkehrende Bezüge nach § 29 Z 1 EStG 1988 als zutreffend ansieht).Die Zuordnungsfunktion des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 käme im gegebenen Zusammenhang nur dann zum Tragen, wenn auf Grund der Subsidiaritätsklausel im Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 die gegenständliche Rente Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 leg. cit. zugerechnet werden könnte. Ist nach der Lage des Beschwerdefalles entsprechend der fehlenden Vorausbestimmbarkeit einer zukünftigen Betätigung des Abgabepflichtigen die Zuordnung zu einer (künftigen) Grundeinkunftsart (der Ziffer eins bis 6 des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988) nicht möglich, bleibt es bei der Zuordnung zum Tatbestand steuerpflichtiger wiederkehrender Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988, ohne dass es einer Anwendung des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 bedürfte vergleiche in diesem Sinne nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, 87/14/0171, VwSlg 6332 F/1988, sowie weiters Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1064, der ebenfalls im Ergebnis eine Behandlung von Verdienstentgangsrenten beispielsweise an Personen, die noch nicht im Berufsleben gestanden sind, als wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 als zutreffend ansieht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130066.X05Im RIS seit
29.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015